Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rare Chemicals GmbH
Schauenburgerstr. 116 • 24118 Kiel • info@rarechem.de
Stand: Mai 2025
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen der Rare Chemicals GmbH (nachfolgend „Rare Chemicals") und dem Besteller (nachfolgend „Besteller") geschlossen werden.
2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Eine Belieferung von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt.
3. Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Rare Chemicals und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erneut erwähnt werden.
4. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Rare Chemicals hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Rare Chemicals in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen Rare Chemicals und dem Besteller zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag schriftlich niederzulegen. Individuelle, schriftlich getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
6. Angebote von Rare Chemicals sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen des Bestellers stellen ein bindendes Angebot dar, an das der Besteller für zwei (2) Wochen gebunden ist, sofern er die Bestellung nicht vorher schriftlich widerruft; ein Widerruf ist ausgeschlossen, nachdem Rare Chemicals die Ware bereits versandt hat. Rare Chemicals kann das Angebot des Bestellers innerhalb von zwei (2) Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Absendung der Ware annehmen.
7. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung von Rare Chemicals oder durch Absendung der Ware. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Rare Chemicals.
8. Produktbeschreibungen, technische Datenblätter, Katalog- und Webseitenangaben stellen keine Garantien oder verbindliche Beschaffenheitsangaben dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
9. Rare Chemicals ist berechtigt, sein Produktsortiment jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder einzelne Produkte aus dem Angebot zu nehmen, sofern keine verbindlichen Lieferverpflichtungen für die betreffenden Produkte bestehen.
10. Wird eine Bestellung durch den Besteller ohne von Rare Chemicals zu vertretende Gründe storniert oder aufgehoben, hat der Besteller Rare Chemicals die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 3 Pflichten des Bestellers
11. Der Besteller ist verpflichtet, bei Bestellungen vollständige und korrekte Angaben zu machen, insbesondere vollständige Produktbezeichnungen, Spezifikationen, Mengen sowie besondere Anweisungen. Für Schäden aus falschen oder unvollständigen Angaben haftet der Besteller allein.
12. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Produkte nur zu den in § 9 genannten zulässigen Verwendungszwecken einzusetzen und alle einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
13. Der Besteller stellt Rare Chemicals von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragswidrigen oder rechtswidrigen Verwendung der gelieferten Produkte durch den Besteller oder seine Abnehmer entstehen.
§ 4 Lieferung und Lieferfristen
14. Lieferfristen und -termine gelten nur als verbindlich, wenn sie von Rare Chemicals ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Anderenfalls sind sie unverbindliche Richtwerte.
15. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nach Eingang einer etwaig vereinbarten Vorauszahlung.
16. Rare Chemicals ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind und keine abweichende Vereinbarung besteht.
17. Art und Weg der Versendung bestimmt Rare Chemicals nach billigem Ermessen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Versandkosten trägt der Besteller, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
18. Bei Lieferverzug ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10 dieser AGB.
19. Höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Engpässe bei Vorlieferanten sowie sonstige unvorhergesehene und von Rare Chemicals nicht zu vertretende Hindernisse verlängern Lieferfristen angemessen. Rare Chemicals wird den Besteller unverzüglich informieren. Dauert das Hindernis länger als neunzig (90) Tage, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
20. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob Rare Chemicals die Transportkosten übernimmt.
21. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Rare Chemicals ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von vierzehn (14) Tagen anderweitig über die Ware zu verfügen.
22. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert Rare Chemicals die Sendung gegen die vom Besteller zu bezeichnenden Risiken.
§ 6 Preise und Zahlung
23. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuellen Preise von Rare Chemicals. Alle Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
24. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Rare Chemicals über den Betrag verfügen kann. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug spätestens dreißig (30) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
25. Bei Zahlungsverzug ist Rare Chemicals berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
26. Rare Chemicals ist berechtigt, ausstehende Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, insbesondere wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Bonität des Bestellers ernsthaft in Frage stellen.
27. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen nur dann zur Aufrechnung, wenn sie von Rare Chemicals anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
28. Sämtliche anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Transport, der Lagerung und der Nutzung der Produkte im Land des Bestellers trägt der Besteller.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
29. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Rare Chemicals (Vorbehaltsware).
30. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und sie getrennt von anderen Waren aufzubewahren.
31. Der Besteller ist im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Er tritt Rare Chemicals bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts von Rare Chemicals ab; Rare Chemicals nimmt diese Abtretung an. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
32. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller Rare Chemicals unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
33. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent, ist Rare Chemicals auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche
34. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf Mängel zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel sind Rare Chemicals unverzüglich, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; eine Anzeige, die mehr als zwei (2) Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, gilt nicht mehr als unverzüglich. Bei unterlassener oder schuldhaft verspäteter Rüge gilt die Ware insoweit als genehmigt und die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ansprüche aus arglistig verschwiegenen Mängeln sowie deliktische und produkthaftungsrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
35. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist Rare Chemicals nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Rare Chemicals trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit diese sich nicht durch eine Verbringung der Ware an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen.
36. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10.
37. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Lieferung. Gesetzliche Sonderregelungen (insbesondere für arglistig verschwiegene Mängel) bleiben unberührt.
38. Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Lagerung, Handhabung oder Verwendung durch den Besteller oder Dritte beruhen.
§ 9 Produktverwendung, Sicherheit und Compliance
39. Die Produkte von Rare Chemicals sind ausschließlich für den professionellen Einsatz in Forschung, Entwicklung, Synthese und verwandten wissenschaftlichen Anwendungen bestimmt. Sie sind nicht für den Einsatz als Lebens- oder Futtermittel, in der Humanmedizin, Veterinärmedizin, In-vitro-Diagnostik oder in Kosmetika geeignet, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart.
40. Der Besteller ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften beim Umgang mit den Produkten, insbesondere der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, des Chemikaliengesetzes (ChemG) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
41. Der Besteller hat seine Mitarbeiter, Lieferanten und Transporteure über die mit den Produkten verbundenen Gefahren angemessen zu informieren und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
42. Bei Weiterverkauf der Produkte hat der Besteller sicherzustellen, dass seine Abnehmer über die zulässigen Verwendungszwecke und bestehenden Beschränkungen informiert werden.
43. Der Besteller hat Rare Chemicals unverzüglich zu informieren, wenn ihm Unfälle oder Schadensereignisse im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten bekannt werden. Er ist verpflichtet, bei der Aufklärung vollumfänglich mitzuwirken.
§ 10 Haftung
44. Rare Chemicals haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Rare Chemicals, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
45. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit haftet Rare Chemicals, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
46. Eine weitergehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei nicht vertragswesentlichen Nebenpflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) im Sinne von Absatz 2 bleibt die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt; ein darüber hinausgehender Ausschluss für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn gilt in diesen Fällen nicht.
47. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt in jedem Fall unberührt.
48. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren, sofern nicht Absatz 1 eingreift, innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis des Bestellers von den anspruchsbegründenden Umständen.
§ 11 Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
49. Alle Rechte an Produkten, Formeln, Verfahren, Analysezertifikaten, technischen Datenblättern und sonstigen Unterlagen von Rare Chemicals verbleiben bei Rare Chemicals. Eine Übertragung von Schutzrechten findet nicht statt.
50. Der Besteller verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen von Rare Chemicals – insbesondere Preiskonditionen, Produktformulierungen, technisches Know-how und Geschäftsgeheimnisse – dauerhaft geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
51. Der Besteller verpflichtet sich, keine Patente, Gebrauchsmuster oder sonstigen Schutzrechte auf der Grundlage von Informationen anzumelden, die er von Rare Chemicals erhalten hat.
§ 12 Exportkontrolle
52. Der Besteller erkennt an, dass die gelieferten Produkte den Exportkontrollbestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und anderer Länder unterliegen können.
53. Der Besteller sichert zu, die Produkte weder direkt noch indirekt in Verletzung anwendbarer Exportkontrollvorschriften, Sanktionsregelungen oder Embargobestimmungen zu exportieren, zu re-exportieren oder weiterzugeben. Er verpflichtet sich, vor Ausfuhr zu prüfen, ob beteiligte Personen oder Bestimmungsländer auf Sanktions- oder Verbotslisten stehen. Der Besteller ist sich bewusst, dass bestimmte Produkte als Dual-Use-Güter im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 eingestuft sein können und dementsprechend einer Genehmigungspflicht unterliegen können; er trägt die alleinige Verantwortung für die Prüfung und Einhaltung dieser Vorschriften.
54. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Paragraphen ist Rare Chemicals berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 13 Höhere Gewalt
55. Rare Chemicals ist von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, unvorhersehbare Pandemien oder Epidemien mit staatlich angeordneten Betriebsschließungen oder Produktionsbeschränkungen, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsengpässe sowie Lieferhindernisse bei Vorlieferanten, sofern diese Umstände von Rare Chemicals nicht zu vertreten sind und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.
56. Rare Chemicals ist verpflichtet, den Besteller über den Eintritt einer höheren Gewalt unverzüglich zu informieren und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
57. Dauert das Hindernis länger als neunzig (90) Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 14 Schlussbestimmungen
58. Diese AGB und alle Verträge zwischen Rare Chemicals und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
59. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Kiel, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Rare Chemicals ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
60. Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von Rare Chemicals in Kiel, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart.
61. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
62. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Maßgeblich ist stets die dem Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegende oder übermittelte Fassung dieser AGB (Stand: Mai 2025). Spätere Änderungen dieser AGB gelten nur für neu geschlossene Verträge.
63. Die Verpflichtungen aus §§ 8 (Mängelansprüche), 10 (Haftung), 11 (Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit) und 14 (Schlussbestimmungen) bleiben über das Ende der jeweiligen Vertragsbeziehung hinaus bestehen.
Rare Chemicals GmbH • Schauenburgerstr. 116 • 24118 Kiel • info@rarechem.de • Amtsgericht Kiel HRB 6091